Bei der Vollversammlung am 30. Jänner 2012 wurden die Statuten diskutiert und einstimmig eine Statutenänderung beschlossen. Da eine genderneutrale Formulierung gewünscht wurde ist die redaktionelle Ausarbeitung noch im Gange.
Die folgenden alten Statuten wurden von der Vollversammlung des Verbands der Elternvereine an den höheren und mittleren Schulen Wiens am 31. Jänner 2006 einstimmig beschlossen
Vorbemerkungen:
Die im folgenden Statut verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind immer auch in der weiblichen Form zu verstehen.
„Schriftlich“ bedeutet die Übermittlung von schriftlicher Information in geeigneter Form und schließt neben dem Postweg insbesondere E-Mail und Fax, aber auch andere elektronische Informationswege ein, sofern Adressaten keine anders lautende Definition vorgeben.
I. Name, Sitz und Aufbau des Verbandes
§ 1 Der Verband führt den Namen:
"Verband der Elternvereine an den höheren und mittleren Schulen Wiens" und ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes.
Er hat seinen Sitz in 1080 Wien, Strozzigasse 2.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien. Der Verband ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
II. Zweck des Verbandes
§ 2
Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, stellt sich die Aufgabe, auf allen Gebieten, die sich auf die Erziehung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler an den höheren und mittleren Schulen beziehen, im Interesse dieser Schülerinnen und Schüler tätig zu sein und deren Bestrebungen zu unterstützen.
Durch Information von Eltern zu Schulrecht und Schulorganisation sowie die Sammlung und Verbreitung von Erfahrungsberichten aus dem Tätigkeitsbereich des Verbandes soll die Position der Mandatare in der Schulpartnerschaft gestärkt werden.
§ 3 In Erfüllung dieser Aufgabe hat der Verband insbesondere
a) die Elternvereine an den höheren und mittleren Schulen Wiens organisatorisch zusammenzufassen; die Gründung neuer Elternvereine dort, wo noch keine bestehen, zu fördern; den Elternvereinen bei der Erfüllung ihrer Vereinszwecke behilflich zu sein;
b) die Rechte und Interessen der Eltern gegenüber Organisationen und Behörden zu vertreten;
c) den Schulbehörden, u. a. durch Elternbeiräte, beratend zur Seite zu stehen;
d) die Vertretung der Eltern in den kollegialen Schulbehörden beratend zu unterstützen;
e) in Fragen der Erziehung außerhalb der Schule (Einfluss auf Literatur, Film, Rundfunk und Fernsehen, Verkehrserziehung etc.) mit Organisationen und Behörden zusammenzuarbeiten.
Darüber hinaus kann der Verband
f) ein Mitteilungsblatt und andere dem Vereinszweck dienende Druckschriften sowie elektronische Publikationen (z. B. Newsletter, Homepage) herausgeben;
g) Versammlungen, Vorträge und Kurse veranstalten.
III. Mitgliedschaft
§ 4 Jeder von der Vereinsbehörde nicht untersagte Elternverein einer höheren oder mittleren Schule Wiens, dessen Statuten denen des Verbandes nicht widersprechen, kann Mitglied des Verbandes sein.
§ 5 Mitglied des Verbandes werden Elternvereine auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung, sofern nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der Beitrittserklärung beim Verband, vom Vorstand die Aufnahme des Vereines abgelehnt wird. Der Beschluss des Vorstandes ist dem um Aufnahme ansuchenden Verein schriftlich bekannt zu geben.
Bei Ablehnung der Aufnahme kann dieser Verein innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses dagegen an die Vollversammlung berufen.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
§ 6 Die Mitgliedschaft beim Verband endet Die Mitgliedschaft beim Verband endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Auflösung des Elternvereins
In jedem Fall ist jedoch das Mitglied verpflichtet, die laufenden Jahresbeiträge und den Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu entrichten (vgl. § 15)
§ 7 Eine schriftliche Erklärung des Austrittes, die bis zum 30. November beim Verband eingelangt ist, wird mit Ende des Vereinsjahres wirksam.
§ 8
Der Vorstand kann ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnungen nicht nachkommt oder sonst gegen die Statuten des Verbandes grob verstößt oder das Ansehen des Verbandes schwer schädigt, nachdem ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung gewährt worden ist, ausschließen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes, mit dem ein Mitglied ausgeschlossen wurde, kann dieses binnen einem Monat an die Vollversammlung des Verbandes Berufung ergreifen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Die Mitglieder haben das Recht an den Vollversammlungen des Verbandes teilzunehmen und Anträge zu stellen.
§ 10 Das aktive Wahlrecht im Verband üben die Mitglieder durch den Vorsitzenden des Elternvereins oder bei dessen Verhinderung durch einen von ihm nachweislich Delegierten aus.
Für den Vorstand passiv wahlberechtigt ist jeder, der im Vorstand oder Ausschuss eines dem Verband angehörenden Elternvereins tätig ist.
§ 11 Die Mitglieder haben die Pflicht, die Statuten und die Beschlüsse der Vollversammlung zu befolgen, insbesondere den Mitgliedsbeitrag für jedes begonnene Vereinsjahr bis spätestens Ende Juni zu bezahlen.
§ 12 Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband bis zum 15. Dezember jeden Jahres die in den Vorstand (Ausschuss) gewählten Personen bekannt zu geben.
V. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 13 Die Mittel werden aufgebracht durch
* einen jährlichen Beitrag der Mitglieder
* den Ertrag von Veranstaltungen
* den Vertrieb von Druckschriften
* Sponsoring, Spenden und Subventionen
§ 14 Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Verbandes dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
VI. Vereinsjahr
§ 15 Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr
VII. Organe des Verbandes
§ 16 Die Geschäfte des Verbandes besorgen
* die Vollversammlung
* der Vorstand
* die Rechnungsprüfer
VIII. Die Vollversammlung
§ 17 Der ordentlichen Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung über
a) den Bericht des Vorstandes
b) den Bericht der Rechnungsprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl der Vorsitzenden, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Voranschlages
f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) die Festlegung grundsätzlicher Fragen der Geschäftsführung durch den Vorstand
h) die Geschäftsordnung des Vorstandes
i) die Berufung gegen Beschlüsse des Vorstandes über die Ablehnung der Aufnahme eines Elternvereins und über den Ausschluss eines Mitglieds
j) die Änderung der Statuten
k) die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens
l) alle sonstigen Punkte der Tagesordnung
§ 18 In der Vollversammlung sind die von den Mitgliedselternvereinen entsandten Vorsitzenden oder Delegierten stimmberechtigt.
Vertritt ein Delegierter in der Vollversammlung mehrere Elternvereine (vgl. § 10), kann er sein Stimmrecht mehrfach ausüben, wenn er:
a) Vorsitzender mehrerer Elternvereine ist
b) die Delegierung durch mehrere Elternvereine nachweisen kann (vgl. § 10).
§ 19 Jeder Elternverein besitzt eine Stimme. Es sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die Ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
§ 20 Auf Einladung können Vertreter der Schulbehörde, Direktorinnen und Direktoren, Lehrkräfte und andere Personen an den Vollversammlungen teilnehmen.
§ 21 Die Vollversammlung ist mindestens vier Wochen vor ihrer Abhaltung unter Bekanntgabe ihres Tagesordnungsvorschlages vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
§ 22 Die Tagesordnung einer Vollversammlung umfasst zumindest
a) die Vorschläge und Anträge des Vorstandes
b) Anträge der Mitglieder, die spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung schriftlich eingelangt sein müssen
c) Anträge der Mitglieder, die in der Vollversammlung gestellt werden, wenn ihre Behandlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen wird
§ 23 Die ordentliche Vollversammlung kann jedes Jahr, muß mindestens alle zwei Jahre, längstens bis 31. Jänner stattfinden.
§ 24 In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Vollversammlung einberufen.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Vollversammlung einberufen, wenn ein Zehntel aller Mitglieder oder die Rechnungsprüfer des Verbandes es verlangen. Beruft der Vorstand diese Vollversammlung nicht binnen eines Monats nach Einlangen dieses Verlangens beim Verband ein, kann sie vom Obmann eines antragstellenden Elternvereines oder von den Rechnungsprüfern einberufen werden.
§ 25 Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, ist dieselbe nach einer halbstündigen Wartezeit, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.
Soweit in diesen Statuten nicht anders bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vollversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden oder einem von ihnen bestimmten Vertreter geleitet.
IX. Der Vorstand
§ 26 Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem ihn vertretenden zweiten Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Kassier, dem ersten und zweiten Schriftführer und höchstens sechs weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand ist berechtigt:
a) Mitglieder ohne Stimmrecht zu kooptieren.
b) Personen, die nicht dem Vorstand angehören, mit der Erfüllung von Aufgaben, die dem Vereinszweck dienen, zu betrauen.
c) Über die Abgeltung dieser Tätigkeit im vereinbarten Budgetrahmen laut Voranschlag (§ 17 lit. e) zu entscheiden.
d) Verträge mit Dritten abzuschließen, um die Vereinsziele im Rahmen von Kooperationsprojekten zu fördern.
§ 27 Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes bis zur rechtswirksamen Wahl eines neuen Vorstandes.
Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund von Wahlvorschlägen, in denen die jeweiligen Funktionärsbezeichnungen bereits enthalten sein müssen, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegeben Stimmen gewählt. Die Wahlvorschläge müssen spätestens 14 Tage vor der Vollversammlung schriftlich beim Vorstand eingelangt sein.
Die Wahl hat - bei mehreren Kandidaten für eine Funktion - schriftlich zu erfolgen.
Die Wahl der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes muss auf Grund des Vorschlages eines Wahlkomitees erfolgen, sofern mehrere schriftliche Wahlvorschläge vorliegen. Das Wahlkomitee besteht aus drei bis fünf Personen und wird von der Vollversammlung bestellt.
Liegt nur ein ordnungsgemäß vorgebrachter Wahlvorschlag vor, kann dieser von einem Teilnehmer der Vollversammlung, der für kein zur Wahl stehendes Amt kandidiert, verlesen und zur Abstimmung gebracht werden.
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während der Dauer der Vereinsperiode hat der Vorstand das Recht, einen ihm als geeignet scheinenden Funktionär eines Mitgliedselternvereins als vollberechtigtes Mitglied für den Rest der Vereinsperiode in den Vorstand zu berufen. Für den Fall, dass im Laufe einer Vereinsperiode mehr als drei Vorstandsmitglieder ausscheiden, ist eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl einzuberufen.
§ 28 Der Verband wird nach außen durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.
Der erste Vorsitzende hat in sämtlichen Angelegenheiten, in denen er den Verband nach außen vertritt, den zweiten Vorsitzenden rechtzeitig zur Teilnahme aufzufordern, der sich im Verhinderungsfall aus den Vorstandsmitgliedern einen persönlichen Vertreter bestellen kann.
Vertritt der zweite Vorsitzende den Verband nach außen, steht dem ersten Vorsitzenden das Recht zu, sich einen persönlichen Vertreter aus den Vorstandsmitgliedern zu bestellen, für den die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß Anwendung zu finden haben.
§ 29 Sämtliche Geschäftsstücke zeichnet der erste Vorsitzende mit dem ersten Schriftführer, die Geldgebarung betreffenden Geschäftsstücke der erste Vorsitzende mit dem ersten Kassier.
§ 30 Der Vorstand fasst bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit seine Beschlüsse, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der zweite Vorsitzende. Der Vorsitzende besitzt ebenfalls das Stimmrecht.
§ 31 Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens vierteljährlich zusammen.
§ 32 Über die Vollversammlung und die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll der Vorstandssitzung ist spätestens in der darauf folgenden Vorstandssitzung, das der Vollversammlung so bald wie möglich, spätestens aber nach drei Monaten, vorzulegen.
X. Rechnungsprüfer
§ 33 Von der Vollversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Vereinsperiode gewählt. Ihnen obliegt die Überprüfung der finanziellen Gebarung des Verbandes mindestens einmal jährlich und in der Vollversammlung die Überprüfung des Stimmrechtes der Delegierten.
Sie dürfen kein anderes Amt im Verband bekleiden.
XI. Das Schiedsgericht
§ 34 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedspersonen des Verbandes entscheidet das Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht.
Jede Streitpartei macht innerhalb von 14 Tagen zwei Personen aus seinen Mitgliedern als Schiedsrichter namhaft. Diese Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Ist der Vorstand Streitpartei und liegen von beiden Streitparteien unterschiedliche Vorschläge für die Bestellung des Vorsitzenden vor und können sich die Streitparteien auf keinen der beiden Vorschläge einigen, entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung an keine bestimmten Vorschriften gebunden, sondern fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen.
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts ist keine vereinsinterne Berufung möglich.
§ 35 Wenn Streitteile die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht akzeptieren, können sie von der Mitgliedschaft im Verband ausgeschlossen werden.
XII. Vereinsauflösung
§ 36 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 37 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
Wien, am 1. Februar 2006
| Mag. Johannes Theiner Vorsitzender |
Dr. Brigitte Haider Schriftführerin |
