Diese Statuten wurden von der Vollversammlung des Verbands der Elternvereine an den höheren und mittleren Schulen Wiens am 30. Jänner 2012 einstimmig beschlossen.
„Schriftlich“ bedeutet die Übermittlung von schriftlicher Information in geeigneter Form und schließt neben dem Postweg insbesondere E-Mail und Fax, aber auch andere elekt-ronische Informationswege ein, sofern Adressaten keine anders lautende Definition vorgeben.
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I. Name, Sitz und Aufbau des Verbandes |
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§ 1
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Der Verband führt den Namen: „Verband der Elternvereine an den höheren und mittleren Schulen Wiens“
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II. Zweck des Verbandes |
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§ 2
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Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, stellt sich die Aufgabe, auf allen Gebieten, die sich auf die Erziehung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler an den höheren und mittleren Schulen beziehen, im Interesse dieser Schülerin-nen und Schüler tätig zu sein und deren Bestrebungen zu unterstützen. Durch Information von Eltern zu Schulrecht und Schulorganisation sowie die Sammlung und Verbreitung von Erfahrungsberichten aus dem Tätigkeitsbereich des Verbandes soll die Position der Mandatare in der Schulpartnerschaft gestärkt werden. |
| § 3 | In Erfüllung dieser Aufgabe hat der Verband insbesondere
Darüber hinaus kann der Verband
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III. Mitgliedschaft |
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§ 4
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Jeder von der Vereinsbehörde nicht untersagte Elternverein einer höheren oder mittleren Schule Wiens, dessen Statuten denen des Verbandes nicht widersprechen, kann Mitglied des Verbandes sein.
Bei Ablehnung der Aufnahme kann dieser Verein innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses dagegen an die Vollversammlung berufen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
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| § 5 | Die Mitgliedschaft beim Verband endet
In jedem Fall ist jedoch das Mitglied verpflichtet, die laufenden Jahresbeiträge und den Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu entrichten (vgl. § 14).
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§ 6
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Eine schriftliche Erklärung des Austrittes, die bis zum 30. November beim Verband eingelangt ist, wird mit Ende des Vereinsjahres wirksam.
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§ 7
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Der Vorstand kann ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnun-gen nicht nachkommt oder sonst gegen die Statuten des Verbandes grob verstößt oder das Ansehen des Verbandes schwer schädigt, nachdem ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung gewährt worden ist, ausschließen. Gegen den Beschluss des Vorstandes, mit dem ein Mitglied ausgeschlossen wurde, kann dieses binnen einem Monat an die Vollversammlung des Verbandes Berufung ergreifen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
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IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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| § 8 |
Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen. Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Vollversammlung einzubringen.
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§ 9
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Das aktive Wahlrecht im Verband üben Mitglieder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Elternvereins oder bei deren oder dessen Verhinderung durch eine von ihr oder ihm nachweislich bevollmächtige Person aus. Für den Vorstand passiv wahlberechtigt ist jede natürliche Person, die
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§ 10
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Die Mitglieder haben die Pflicht, die Statuten und die Beschlüsse der Vollversammlung zu befolgen, insbesondere den Mitgliedsbeitrag für jedes begonnene Vereinsjahr bis spätestens Ende Juni zu bezahlen.
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§ 11 |
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband bis zum 15. Dezember jeden Jahres die in den Vorstand (Ausschuss) gewählten Personen bekannt zu geben.
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V. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes |
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§ 12
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Die Mittel werden aufgebracht durch
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§ 13
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Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
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VI. Vereinsjahr |
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§ 14
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Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr
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VII. Organe des Verbandes |
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§ 15
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Die Geschäfte des Verbandes besorgen
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VIII. Die Vollversammlung |
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§ 16
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Der ordentlichen Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über
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§ 17
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In der Vollversammlung sind die von den Mitgliedern entsandten Vorsitzenden oder von diesen bevollmächtigte Personen stimmberechtigt. Vertritt eine bevollmächtigte Person in der Vollversammlung mehrere Mitgliedsvereine (vgl. § 9), kann diese ihr Stimmrecht mehrfach ausüben, wenn sie:
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§ 18
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Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Es sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die ihren Mitgliedsbeitrag bis zum abgelaufenen Kalenderjahr bezahlt haben.
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§ 19
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Auf Einladung können Vertreterinnen oder Vertreter der Schulbehörde, Direktorinnen und Direktoren, Lehrpersonen, Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler und andere Personen an den Vollversammlungen teilnehmen.
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§ 20
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Die Vollversammlung ist mindestens vier Wochen vor ihrer Abhaltung unter Bekanntgabe ihres Tagesordnungsvorschlages vom Vorstand schriftlich einzuberufen |
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§ 21
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Die Tagesordnung einer Vollversammlung umfasst zumindest
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§ 22
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Die ordentliche Vollversammlung kann jedes Jahr, muss mindestens alle zwei Jahre, längstens bis 31. Jänner stattfinden.
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§ 23
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In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Vollversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Vollversammlung einberufen, wenn ein Zehntel aller Mitglieder oder die interne Revision des Verbandes es verlangen. Beruft der Vorstand diese Vollversammlung nicht binnen eines Monats nach Einlangen dieses Ver-langens beim Verband ein, kann sie von der oder dem Vorsitzenden eines antragstellenden Elternvereines oder von der internen Revision einberufen werden.
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§ 24
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Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, ist dieselbe nach einer halbstündigen Wartezeit, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig. Soweit in diesen Statuten nicht anders bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vollversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, der oder dem zweiten Vorsitzenden oder einer von ihnen zur Vertretung bestimmten Person geleitet.
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§ 25
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Über die Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern so bald wie möglich, spätestens aber binnen drei Monaten, vorzulegen ist. Die Approbation dieses Protokolls erfolgt in der nächsten Vollversammlung. Allfällige schriftliche Einwendungen von Mitgliedern oder Teilnehmern sind zu berücksichtigen.
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IX. Der Vorstand |
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§ 26
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Der Vorstand besteht aus
Der Vorstand ist berechtigt:
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§ 27
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Der Verband wird nach außen durch die erste Vorsitzende oder den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die zweite Vorsitzende oder den zweiten Vorsitzenden vertreten.
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§ 28
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Sämtliche Geschäftsstücke zeichnet die oder der erste Vorsitzende mit einer Schriftfüh-rerin oder einem Schriftführer, die Geldgebarung betreffende Geschäftsstücke jedoch mit einer Kassierin oder einem Kassier. Im Verhinderungsfall der oder des ersten Vorsitzenden wird die oder der zweite Vorsit-zende gemeinsam mit der ersten Schriftführerin oder dem ersten Schriftführer bzw. der ersten Kassierin oder dem ersten Kassier tätig.
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§ 29
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Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren (Funktions-periode) gewählt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes bis zur rechtswirksamen Wahl eines neuen Vorstandes.
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§ 30
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Wahl des Vorstands:
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§ 31
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Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während der Dauer der Funktions-periode hat der Vorstand das Recht, eine Funktionärin oder einen Funktionär eines Mit-gliedselternvereins, die oder der ihm als geeignet scheint, als vollberechtigtes Mitglied für den Rest der Funktionsperiode in den Vorstand zu berufen. Für den Fall, dass im Lau-fe einer Funktionsperiode mehr als drei Vorstandsmitglieder ausscheiden, ist eine au-ßerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl einzuberufen.
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§ 32
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Der Vorstand tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden mindestens vierteljährlich zusammen. Der Vorstand
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§ 33
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Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mit-glieder beschlussfähig.
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§ 34
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Die oder der erste Vorsitzende leitet die Sitzung und wird bei Verhinderung durch die zweite Vorsitzende oder den zweiten Vorsitzenden vertreten. Die oder der Vorsitzende besitzt ebenfalls das Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
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§ 35
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Umlaufbeschlüsse des Vorstands sind zulässig, wenn
Ein Umlaufbeschluss ist gültig, sobald zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine Rückmeldung gegeben haben und mehr als die Hälfte aller Stimmberechtigten dem An-trag schriftlich zugestimmt hat. Redaktionelle Änderungen des Antrags entsprechend einzelnen Formulierungsvorschlägen sind zulässig. Der endgültige Beschlusstext ist allen Vorstandsmitgliedern umgehend zu übermitteln.
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§ 36
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Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist spätestens in der darauf folgenden Vorstandssitzung vorzulegen. Es erlangt Gültigkeit, sobald es mit Mehrheitsbeschluss approbiert ist.
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X Interne Revision (Rechnungsprüfung) |
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§ 37
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Die interne Revision besteht aus zwei Personen (Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern), die von der Vollversammlung für die Dauer der Funktionsperiode gewählt werden. Ihnen obliegt die Überprüfung der finanziellen Gebarung des Verbandes mindestens einmal jährlich und in der Vollversammlung die Überprüfung des Stimmrechtes der Delegierten. Sie dürfen kein anderes Amt im Verband bekleiden.
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XI Schiedsgericht |
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| § 38 |
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen Verbandsangehörigen entscheidet ein Schiedsgericht, welches aus fünf Personen besteht. Kann dieses Einvernehmen nicht hergestellt werden oder ist der Vorstand Streitpartei, ist von jeder Streitpartei eine Person namhaft zu machen und es entscheidet das Los. Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung an keine bestimmten Vorschriften gebun-den, sondern fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen. Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts ist kein vereinsinternes Rechtsmittel möglich.
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§ 39
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Wenn Streitteile die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht akzeptieren, können sie von der Mitgliedschaft im Verband ausgeschlossen werden.
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XII Vereinsauflösung |
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§ 40
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Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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§ 41
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereins-zweckes darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundes-abgabenordnung verwendet werden.
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Wien, 18. Februar 2012
| Mag. Johannes Theiner Vorsitzender |
Arja Krauchenberg, MBA Schriftführerin |